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Sorgerecht

Sorgerecht

Immer wieder wenden sich Elternteile an einen Scheidungsanwalt in Hamburg und möchten wissen, wie es sich in ihrem Fall mit dem Sorgerecht verhält.

 

Was versteht man überhaupt unter Sorgerecht?

Das Sorgerecht wird fachlich auch elterliche Sorge genannt. Die elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar in den §§ 1626 ff. BGB. Grundlage des Sorgerechts ist das Elternrecht, welches sich aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge?

Inhaber der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern, also Mutter und Vater des Kindes. Sie sind verantwortlich für die Personen- und die Vermögensorge. Das Gesetz unterscheidet aber bei der Ausübung der elterlichen Sorge zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

 

Was gibt es ein gemeinsames Sorgerecht und wann ein alleiniges Sorgerecht?

Grundsätzlich sieht das Gesetz das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter für das Kind vor. Damit hat ein Kind zwei Bezugspersonen, die gemeinsam im Sinne des Kindes Entscheidungen für dieses treffen können. Ist ein Paar zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, besteht ein gemeinsames Sorgerecht.

Wenn keine Ehe zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestand, dann liegt das Sorgerecht zunächst bei der Mutter. Aber es besteht auch hier die Möglichkeit zu einem gemeinsamen Sorgerecht von Mutter und Vater zu kommen.

In bestimmten Fällen, etwa bei sog. subjektiver Ungeeignetheit eines Sorgerechtsinhabers, kann der andere Elternteil das gemeinsame Sorgerecht beantragen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Sorgerecht haben, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Familienrecht weiterhelfen. Gerne stehen wir Ihnen mit anwaltlichem Rat bei.