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Gewaltschutz

Gewaltschutz-Verfahren

Immer wieder kommen Mandanten zu einem Scheidungsanwalt in Hamburg und möchten sich über das Thema Gewaltschutz informieren.

 

Gewaltschutzgesetz

In Deutschland ist der Gewaltschutz im sog. Gewaltschutzgesetz geregelt, oder genauer im Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

In § 1 des Gesetzes werden gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen geregelt. Wenn etwa eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann das Gericht dazu anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person (auch z.B. über Telefon) aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Die Anordnungen sollen zeitlich befristet werden, die Frist kann aber verlängert werden.

Wenn die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, so kann sie nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes auch von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Wenn Sie Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz begehren oder aber auch wenn gegen Sie falsche Vorwürfe erhoben werden und sie zu Unrecht nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch genommen werden können Sie sich gerne an einen Familienrechtsanwalt in Hamburg. Wenden.